Förderprogramm zum Gigawattpakt: Dach-PV inkl. Batteriespeicher für kommunale Gebäude

Das Land Nordrhein-Westfalen treibt mit den Förderbausteinen Dach-PV inklusive Batteriespeicher den Ausbau Erneuerbarer Energien für die Kommunen, Kreise, Städteregionen und Zweckverbände im Rheinischen Revier aktiv voran. Und das lohnt sich: PV-Anlagen und Batteriespeicher werden immer effizienter, leistungsstärker und wirtschaftlicher. Die Solaranlagen amortisieren sich so innerhalb kurzer Zeit. Mit den Förderbausteinen des Landes Nordrhein-Westfalen können bis zu 97,5 % (Stand: 12/25) der Investitionen in Planung und Installation der PV-Anlagen und Batteriespeicher gefördert werden

Antragstellung

Die Vorhabenträger reichen ihren Antrag digital bei der Bezirksregierung Köln ein.

Dort finden Sie alle Unterlagen zu:

  • Antragsformularen
  • Verwendungsnachweisen
  • Mittelanforderungen


Nach eingehender Prüfung der Unterlagen erlässt die Bezirksregierung Köln den entsprechenden Zuwendungsbescheid.

Hinweis zu den Unterlagen

Mit dem Antrag ist mindestens eine Kostenplanung eines Fachunternehmens einzureichen.

Alternativ können Kommunen die Kostenplanung selbst erstellen, wenn die erforderliche Fachkompetenz im eigenen Haus vorhanden ist. In diesem Fall sollte die Kostenplanung jedoch zusätzlich von einem Fachunternehmen bestätigt werden.

Eine nachträgliche Erhöhung der beantragten Fördermittel ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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Das kann gefördert werden:

  • Gefördert werden Photovoltaik-Dachanlagen, mit oder ohne Batteriespeicher, auf kommunalen Gebäuden. Die Anlagen müssen Strom für den Eigenverbrauch des Gebäudes erzeugen.
     
  • Die Gebäude dürfen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden.
     
  • Der voraussichtliche Jahresertrag der Photovoltaikanlage darf nicht höher sein als der prognostizierte Stromverbrauch des Gebäudes. Außerdem muss der Eigenverbrauchsanteil mindestens 80 % betragen.
     
  • Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, darf zwar vergütet werden. Die daraus erzielten Gewinne müssen jedoch wieder in die nicht wirtschaftlichen Aufgaben der Kommune investiert werden.
     
  • Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Fördersatzerlass zur Rahmenrichtlinie vom 14.06.2023. Die maximale Fördersumme beträgt 350.000 Euro pro System bzw. Gebäude.

RheinEnergie AG

Förderfähig ist:

  • die Photovoltaikanlage allein oder
  • die Photovoltaikanlage zusammen mit einem Batteriespeicher. Der Batteriespeicher darf maximal eine Kapazität haben, die in Kilowattstunden zwei Mal so groß ist wie die Nennleistung der verbundenen PV-Anlage in Kilowattpeak.

 

Nicht förderfähig ist:

  • ein Batteriespeicher ohne Photovoltaikanlage.

Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden, Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände im Rheinischen Revier (gemäß Nummer 4.2 Buchstabe a der RRL).

Förderung von Planungen:

Gefördert werden Planungen zur Vorbereitung von Investitionen für die Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Auslegung und Dimensionierung der Anlage
  • Prüfung von Umwelteinflüssen
  • Untersuchung möglicher Blendwirkungen
  • statische Prüfungen
  • Planung des Netzanschlusses
  • Durchführung von Bauleitverfahren

Die Förderung wird pro Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.
Voraussetzung ist, dass die geplante Investition anschließend auch umgesetzt wird.

Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden, Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände im Rheinischen Revier (gemäß Nummer 4.2 Buchstabe a der RRL).

Die maximale Fördersumme beträgt 35.000 Euro.
Der Fördersatz richtet sich nach dem Fördersatzerlass zur Rahmenrichtlinie vom 14.06.2023.

Fördersätze im Rheinischen Revier nach den Fördersatzerlassen vom 05.05.2025 zur Rahmenrichtlinie zur Umsetzung des InvKG und zur Kofinanzierungsrichtlinie STARK, gültig ab 06.05.2025.

Wichtiger Hinweis für Anträge beim BAFA:
Der Antrag auf Landeskofinanzierung ist vor Einreichung des Antrages auf Förderung mit Bundesmitteln bei der Bezirksregierung Köln zu stellen.

Kommunen A-J:

Aachen 97,50 % 
Aldenhoven 97,50 % 
Alsdorf 97,50 % 
Bad Müstereifel 97,50 % 
Baesweiler 95,00 % 
Bedburg 95,00 % 
Bergheim 97,50 %
Blankenheim 95,00 % 
Brühl 95,00 % 
Dahlem 95,00 % 
Dormagen 95,00 % 
Düren 97,50 % 
Elsdorf 97,50 % 
Erftstadt 97,50 % 
Erkelenz 95,00 % 
Eschweiler 95,00 % 
Euskirchen 95,00 % 
Frechen 92,50 % 
Gangelt 95,00 % 
Geilenkirchen 95,00 % 
Grevenbroich 95,00 %
Heimbach 95,00 %
Heinsberg, Stadt 95,00 % 
Hellenthal 92,50 %
Herzogenrath, Stadt 95,00 % 
Hückelhoven, Stadt 95,00 % 
Hürtgenwald 95,00 % 
Hürth 95,00 % 
Inden 97,50 % 
Jüchen 95,00 % 
Jülich 95,00 %

Kommunen K-Z:

Kall 95,00 %
Kerpen 95,00 %
Korschenbroich, Stadt 92,50 %
Kreuzau 95,00 %
Langerwehe 95,00 %
Linnich, Stadt 95,00 %
Mechernich, Stadt 95,00 %
Meerbusch, Stadt 92,50 %
Merzenich 95,00 %
Mönchengladbach 97,50 %
Monschau 95,00 %
Nettersheim 95,00 %
Neuss 97,50 %
Niederzier 95,00 %
Nideggen, Stadt 95,00 %
Nörvenich 95,00 %
Pulheim, Stadt 95,00 %
Roetgen 92,50 %
Rommerskirchen 92,50 %
Schleiden, Stadt 95,00 %
Selfkant 95,00 %
Simmerath 95,00 %
Stolberg (Rhld.), Stadt 97,50 %
Titz 95,00 %
Übach-Palenberg, Stadt 95,00 %
Vettweiß 95,00 %
Waldfeucht 95,00 %
Wassenberg, Stadt 95,00 %
Wegberg, Stadt 95,00 %
Weilerswist 95,00 %
Wesseling, Stadt 92,50 %
Kaarst, Stadt 92,50 % 
Würselen, Stadt 95,00 %
Zülpich, Stadt 95,00 %

Kreise und Städteregion: 

Kreis Düren 97,50 % 
Kreis Heinsberg 95,00 % 
Rhein-Erft-Kreis 95,00 % 
Kreis Euskirchen 95,00 %
Rhein-Kreis Neuss 95,00 %
Städteregion Aachen 97,50 %

Zweckverbände:

Entwicklungsgesellschaft Hambach 97,50 %
ZV Garzweiler 97,50 %
Indeland GmbH 97,50 %
 

Seit dem 1. Januar 2023 gilt durch das Jahressteuergesetz 2022 eine neue Regelung im § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG):

Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen sowie für Batteriespeicher gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent.

Das betrifft:

  • Solarmodule, die an den Betreiber einer Photovoltaikanlage geliefert werden,
  • alle wesentlichen Komponenten für den Betrieb der Anlage,
  • Stromspeicher, die den mit der Photovoltaikanlage erzeugten Strom speichern.

Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von:

  • Privatwohnungen,
  • Wohnungen oder
  • öffentlichen bzw. anderen Gebäuden installiert wird, die dem Gemeinwohl dienen.

 

Auswirkungen auf das Förderprogramm „Gigawattpakt“

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung werden im Förderprogramm nur die Netto-Beträge (ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt und gefördert.

Wenn Sie dennoch eine Förderung auf Basis des Brutto-Betrags beantragen möchten, müssen Sie dies mit der Bewilligungsbehörde abstimmen und entsprechend begründen.

Wichtig:
Für Planungsleistungen gilt der Nullsteuersatz nicht. Hier fällt weiterhin Umsatzsteuer an.

Tomas Rodriguez

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